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> Disclaimer/ Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


 



 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG

AN NICHT-VERBRAUCHER

 

VON:
Quattrocycle BV
Bremkant 6
Middelbeers

nachfolgend genannt: Verwender

 

 

Artikel 1           Definitionen 

1. In diesen allgemeinen Bedingungen werden im weiteren Text folgende Begriffe mit nachfolgender Bedeutung verwendet, falls nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde: 

Verwender: der Verwender der allgemeinen Bedingungen
Käufer: die Gegenpartei des Verwenders, in der Ausübung eines Berufs oder Firma handelnd Vertrag: der Vertrag zwischen Verwender und Käufer.


Artikel 2           Allgemeines

 

1. Die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen dem Verwender und einem Käufer, für den der Verwender diese Bedingungen für gültig erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichen.

2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit dem Verwender, an deren Durchführung Dritte beteiligt werden müssen.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten lediglich, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschluss dieser Bedingungen für den Vertrag gelten. In diesem Fall werden möglicherweise strittige Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Verwender und Käufers nur für die Parteien gelten, falls sie Teil der Bedingungen des Verwenders sind.

4. Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden, gelten die restlichen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen weiterhin in vollem Umfang. Der Verwender und der Käufer werden in diesem Fall zusammen neue Bestimmungen vereinbaren, welche die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen, wobei das Ziel und die Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.

 

Artikel 3           Angebote und Offerten

1. Alle Angebote sind unverbindlich, außer wenn im Angebot eine Frist für die Annahme genannt wird.

2. Die vom Verwender unterbreiteten Offerten sind unverbindlich. Sie gelten für die Dauer von 30 Tagen, falls nichts anderes angegeben wird. Der Verwender ist nur an Offerten gebunden, wenn deren Annahme vom Käufer innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt wird.

3. Lieferzeiten in Offerten des Verwenders sind Richtwerte und geben dem Käufer bei einer Überschreitung kein Recht auf Auflösung oder Schadensersatz, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

4. Die Preise in den genannten Angeboten und Offerten verstehen sich ohne MwSt. und anderen Erhebungen, sowie Versandkosten und eventuell Transport- und Verpackungskosten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Falls die Annahme (in nebensächlichen Punkten) abweicht von dem in der Offerte angenommenen Angebot ist der Verwender nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann gemäß dieser abweichenden Annahme nicht zustande, außer wenn der Verwender etwas anderes angibt.

6. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Verwender nicht zur Lieferung eines Teils der zu dem Angebot oder der Offerte gehörigen Sachen zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.

7. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

  

Artikel 4           Vertragsdurchführung

 

1. Der Verwender wird den Vertrag nach bestem Wissen und Kräften und entsprechend der Anforderungen, die man an einen Fachmann stellen kann, durchführen. Alles auf der Grundlage des zu jenem Zeitpunkt bekannten Wissensstands.

2. Falls eine korrekte Durchführung des Vertrags das erfordert, hat der Verwender das Recht bestimmte Tätigkeiten von Dritten verrichten zu lassen.

3. Der Käufer sorgt dafür, dass dem Verwender alle Angaben, deren Notwendigkeit der Verwender signalisiert hat oder von denen der Käufer vernünftigerweise annehmen kann, dass diese notwendig sind für die Vertragsdurchführung, rechtzeitig gemacht werden. Falls die für die Vertragdurchführung erforderlichen Angaben dem Verwender nicht rechtzeitig gemacht wurden, hat der Verwender das Recht die Vertragsdurchführung auszusetzen und / oder dem Käufer die sich aus der Verzögerung ergebenden Zusatzkosten, zu den üblichen Tarifen, in Rechnung zu stellen. 

4. Der Verwender haftet nicht für Schaden, egal welcher Art, welcher sich ergeben hat, weil der Verwender sich auf Angaben stützte, die vom Käufer falsch und / oder unvollständig gemacht wurden, außer wenn diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für den Verwender erkennbar hätte sein müssen.

5. Falls vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen durchgeführt werden soll, kann der Verwender die Durchführung jener Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Resultate der vorherigen Phase schriftlich genehmigt hat.

6. Falls die vom Verwender oder die vom Verwender eingeschalteten Dritten im Rahmen des Vertrags an dem Standort des Käufers oder an einem vom Käufer zugewiesenen Einsatzort Arbeiten verrichten, sorgt der Käufer unentgeltlich für die von den Mitarbeitern gewünschte Ausrüstung, wenn diese angemessen ist. 

7. Der Käufer stellt den Verwender von eventuellen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schaden erleiden und die dem Käufer zur Last gelegt werden.

  

Artikel 5           Lieferung

 

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Geschäft/Lager des Verwenders.

2. Falls die Lieferung gemäß "Incoterms" erfolgt, sind die – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden – „Incoterms“ anwendbar.

3. Der Käufer ist verpflichtet die Sachen in dem Moment, wo sie ihm vom Verwender oder auf Veranlassung des Verwenders geliefert werden, abzunehmen, beziehungsweise in dem Moment, wo ihm diese laut Vertrag zur Verfügung gestellt werden.

4. Falls der Käufer die Abnahme verweigert oder es unterlassen hat Angaben oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, zu machen, hat der Verwender das Recht die Sachen auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern.

5. Falls Sachen zugestellt werden, hat der Verwender das Recht die Zustellkosten in Rechnung zu stellen. Diese werden dann gesondert in Rechnung gestellt.

6. Falls der Verwender vom Käufer Angaben für die Vertragsdurchführung benötigt, fängt die Lieferzeit an, nachdem der Käufer ihm diese zur Verfügung gestellt hat. 

7. Falls der Verwender eine Lieferfrist angegeben hat, ist diese nur ein Richtwert. Eine angegebene Lieferfrist ist daher zu keinem Zeitpunkt eine äußerste Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Käufer den Verwender schriftlich in Verzug setzen.

8. Der Verwender hat das Recht die Sachen in Teilen zu liefern, außer wenn davon vertraglich abgewichen wird oder die Teillieferung keinen selbständigen Wert darstellt. Der Verwender hat das Recht derartige Lieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

9. Falls vereinbart wurde, dass der Vertrag phasenweise durchgeführt wird, kann der Verwender die Durchführung von Teilen, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich genehmigt hat.

10. Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit verleiht keinesfalls ein Recht auf Schadensersatz, sofern das nicht schriftlich vereinbart worden ist.

  

Artikel 6           Muster und Modelle

 

1. Wenn dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder bereitgestellt wird, stellt dieses nur einen Richtwert dar, dem die Sache nicht entsprechen muss, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Sache damit übereinstimmen soll. 

2. Bei Verträgen, die Immobilien zum Vertragsgegenstand haben, werden Fläche oder andere Abmessungen und Angaben ebenfalls nur als Richtwerte betrachtet, denen das Objekt nicht entsprechen muss. 

 

Artikel 7           Überprüfung und Reklamationen

 

1. Der Käufer ist verpflichtet die gelieferten Sachen bei Ablieferung, jedoch auf jeden Fall in kürzester Zeit,  zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei muss der Käufer überprüfen, ob Qualität und Quantität der Lieferung mit dem Vereinbarten übereinstimmen, zumindest den üblichen Anforderungen im Handelsverkehr entsprechen. 

2. Eventuell sichtbare Defekte oder Mängel müssen dem Verwender innerhalb von drei Tagen nach Lieferung schriftlich vermeldet werden. Verborgene Defekte oder Mängel müssen innerhalb von drei Wochen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung, gemeldet werden. 

3. Falls dem vorigen Absatz entsprechend rechtzeitig reklamiert wurde, ist der Käufer weiterhin zur Abnahme und Zahlung der gekauften Sachen verpflichtet. Wenn der Käufer die mangelhaften Sachen zurücksenden möchte, erfolgt das mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung des Verwenders auf die vom Verwender angegebene Art und Weise.

  

Artikel 8           Vergütungen, Preis und Kosten

 

1. Falls der Verwender einen festen Verkaufspreis mit dem Käufer vereinbart hat, ist der Verwender trotzdem weiterhin berechtigt Preiserhöhungen durchzuführen.

2. Der Verwender darf unter anderem Preissteigerungen aufschlagen, falls sich in der Zeitspanne zwischen Angebot und der Vertragdurchführung bezeichnende Preisänderungen, beispielsweise in Bezug auf Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe, Halbfabrikate, Verpackungsmaterial, ergeben haben. 

3. Die vom Verwender gehandhabten Preise verstehen sich ohne MwSt. und eventuellen anderen Abgaben, sowie eventueller vertragsbezogener Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nichts anderes angegeben ist.

  

Artikel 9           Vertragsänderung

 

1. Falls sich während der Vertragsdurchführung herausstellt, dass eine korrekte Durchführung der Arbeiten eine Änderung und / oder Ergänzung erfordert, werden die Parteien rechtzeitig und gemeinsam den Vertrag dementsprechend anpassen.  

2. Falls die Parteien eine Änderung und / oder Ergänzung vereinbart haben, kann dies den Zeitpunkt der Durchführung beeinflussen. Der Verwender wird den Käufer schnellstmöglich darüber unterrichten.

3. Falls die Änderung und / oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und / oder qualitative Konsequenzen hat, wird der Verwender den Käufer darüber vorab informieren.

4. Falls ein Festpreis vereinbart worden ist, wird der Verwender dabei angeben, inwiefern die Änderung oder Ergänzung des Vertrags eine Überschreitung dieses festen Tarifs zur Folge hat. 

5. Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen wird der Verwender keinerlei Mehrkosten in Rechnung stellen, falls die Änderung oder Ergänzung Folge von Umständen sind, die ihm zur Last gelegt werden können.

  

Artikel 10         Zahlung

 

1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, auf eine vom Verwender angegebene Zahlungsart und in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung. Beanstandungen hinsichtlich der Höhe der Rechnungen berechtigen nicht zu einem Zahlungsaufschub.

2. Falls der Käufer nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von 14 Tagen zahlt, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug. Der Käufer schuldet dann Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, außer wenn die gesetzlichen Zinsen höher sind, denn dann gelten letztere. Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Moment berechnet, an dem sich der Käufer in Verzug befindet bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen Betrags.

3. Im Falle einer Auflösung, Insolvenz, Pfändung oder gerichtlichen Vergleichsverfahren des Käufers werden die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Käufer sofort fällig.

4. Der Verwender hat das Recht die von dem Käufer getätigten Zahlungen in erster Linie für die Begleichung der Kosten, dann für die Begleichung der angehäuften Zinsen über fällige Beträge und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und laufenden Zinsen zu verwenden. 

Der Verwender kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot verweigern, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge der Anrechnung anweist.

Der Verwender kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme verweigern, wenn dabei nicht ebenfalls die  angehäuften Zinsen über fällige Beträge und laufenden Zinsen, sowie Kosten, beglichen werden.  

5. Der Verwender hat die Möglichkeit einen Rechnungszuschlag in Höhe von 2% in Rechnung stellen. Dieser Zuschlag wird nicht fällig bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

 

Artikel 11         Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle vom Verwender gelieferten Sachen, einschließlich eventueller Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw., bleiben Eigentum des Verwenders bis der Käufer alle folgenden Pflichten aus allen Verträgen, die er mit dem Verwender abgeschlossen hat, erfüllt hat.

2. Der Käufer ist nicht befugt die unter Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.

3. Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfänden, beziehungsweise Rechte an ihnen bestellen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet den Verwender so schnell, wie man angemessenerweise erwarten darf, darüber zu unterrichten.  

4. Der Käufer verpflichtet sich die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen dauerhaft gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden, sowie gegen Diebstahl, zu versichern. Er muss auf die entsprechende Bitte hin sofort Einsichtnahme in die entsprechende Police dieser Versicherung gewähren.  

5. Die vom Verwender gelieferten Sachen, die kraft Punkt 1. dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Zuge einer üblichen Betriebsführung weiterverkauft und zu keinem Zeitpunkt als Zahlungsmittel verwendet werden.

6. Für den Fall, dass der Verwender seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Käufer bereits jetzt seine bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung dem Verwender oder einem von diesem ernannten Dritten alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verwenders befindet und die Sachen wieder mitzunehmen.   

  

Artikel 12         Garantie

 

1. Der Verwender garantiert, dass die zu liefernden Sachen den gesetzlichen Anforderungen, die man an sie stellen kann, entsprechen und dass diese frei von jeglichen Mängeln sind. 

2. Die unter 1. genannte Garantie gilt ebenso, falls die zu liefernden Sachen für die Verwendung im Ausland bestimmt sind und der Käufer dem Verwender diese Verwendung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich schriftlich mitteilt.

3. Die unter 1. genannte Garantie gilt für die Dauer eines Zeitraums von 12 Monaten nach Lieferung.

4. Falls die zu liefernden Sachen diesen Garantien nicht entsprechen, wird der Verwender die Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt, beziehungsweise, falls die Rückgabe im angemessenen Rahmen nicht möglich ist, schriftlicher Meldung des Mangels auf Seiten des Käufers, nach Ermessen des Verwenders, ersetzen, für Reparatur sorgen oder dem Käufer anteilig an der Rechnung eine Gutschrift gewähren. Im Falle eines Ersatzes verpflichtet sich der  Käufer bereits jetzt dazu dem Verwender die ersetzte Sache wieder zurückzuschicken und dem Verwender das Eigentum zu verschaffen. 

5. Die hier genannte Garantie gilt nicht, wenn:

- der Mangel infolge unsachgemäßen Gebrauchs oder Zweckentfremdung entstanden ist
- ohne vorherige, schriftliche Genehmigung des Verwenders, Käufer oder Dritte etwas an der Sache verändert oder versucht haben etwas daran zu ändern oder diese entgegen ihrer Bestimmung verwendet wird
- der Mangel infolge unterlassener oder fehlerhafter Wartung entstand
- üblicher Verscheiß vorliegt.

6. Falls die vom Verwender gewährte Garantie eine Sache betrifft, die von einem Dritten hergestellt wurde, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie vom jeweiligen Hersteller für diese Sache.   

  

Artikel 13         Inkassokosten

 

1.  Falls der Käufer säumig ist oder sich in Verzug befindet bei der Erfüllung einer oder mehrerer Pflichten, gehen alle angemessenen Kosten zwecks außergerichtlicher Eintreibung auf Rechnung des Käufers. Auf jeden Fall schuldet der Käufer, wenn eine Geldforderung vorliegt, Inkassokosten. Die Inkassokosten werden gemäß den - in der niederländischen Rechtsprechung allgemein anerkannten - Methoden in Inkassosachen berechnet.

2. Falls der Verwender höhere Kosten gemacht hat, die in einem angemessenen Rahmen jedoch erforderlich waren, kommen diese auch für eine Erstattung in Betracht.

3. Die eventuell gemachten, angemessenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls auf Rechnung des Käufers.

4.  Der Käufer schuldet Zinsen über die entstandenen Inkassokosten.

  

Artikel 14         Aufschub und Auflösung

 

1. Der Verwender ist befugt die Erfüllung der Pflichten aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen, wenn:

- der Käufer die Vertragspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt.

- der Verwender nach Vertragsabschluss erfährt, dass gute Gründe zur Annahme der Käufer könne seine Pflichten nicht erfüllen bestehen. Wenn ein guter Grund zur Annahme besteht, dass der Käufer seine Pflichten nur teilweise oder nicht korrekt erfüllen wird, wird der Aufschub nur gestattet, wenn die Pflichtverletzung das rechtfertigt. 

- der Käufer beim Vertragsabschluss gebeten wurde Sicherheitsleistungen für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu bieten, und diese ausbleiben oder unzureichend sind. Sobald die Sicherheitsleistung erbracht wurde, erlischt das Aufschubrecht, sofern diese Erfüllung dadurch nicht unangemessenerweise verzögert wurde.

2. Ferner ist der Verwender befugt den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), falls sich Umstände ergeben, welche die Vertragserfüllung unmöglich machen oder nach den Grundsätzen billigen Ermessens nicht länger verlangt werden kann, beziehungsweise falls sich anderweitige  Umstände ergeben, unter denen man die unveränderte Aufrechterhaltung angemessenerweise nicht erwarten darf.  

3. Falls der Vertrag aufgelöst wird, werden die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Käufer sofort fällig. Falls der Verwender die Einhaltung seiner Pflichten aufschiebt, behält er sich seine gesetzlich und vertraglich verankerten Ansprüche weiterhin vor.

4. Der Verwender hat jederzeit das Recht Schadensersatz zu fordern.

  

Artikel 15         Rückgabe der zur Verfügung gestellten Sachen

 

1. Falls der Verwender dem Käufer bei der Vertragsdurchführung Sachen zur Verfügung gestellt hat, ist der Käufer verpflichtet diese innerhalb von 14 Tagen im Originalzustand, mängelfrei und vollständig zurückzugeben. Falls der Käufer diese Pflicht nicht erfüllt, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten auf seine Rechnung.

2. Falls der Käufer, egal aus welchem Grunde, nach entsprechender Mahnung, immer noch in Verzug bleibt die unter Punkt 1. genannte Pflicht zu erfüllen, hat der Verwender das Recht sich daraus ergebenden Schaden und Kosten, einschließlich Kosten für Ersatz, bei dem Käufer einzufordern.

  

Artikel 16         Haftung

 

1. Falls die vom Verwender gelieferten Sachen Mängel aufweisen, beschränkt sich die Haftung des Verwenders dem Käufer gegenüber auf die unter „Garantie“ in diesen Bedingungen genannten Regelungen. 

2. Der Verwender haftet für direkten Schaden, den der Käufer erleidet und der direkte und ausschließliche Folge eines Versäumnisses ist, das dem Verwender zur Last gelegt werden kann ist. Für eine Erstattung wird jedoch nur derjenige Schaden, für den der Verwender versichert ist oder für den er angemessenerweise hätte versichert sein sollen, berücksichtigt.

3. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:

- angemessene Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf den Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;

- die eventuellen, angemessenen Kosten, die gemacht wurden um der mangelhaften Leistung des Verwenders gemäß Vertrag  doch noch zu entsprechen, außer wenn dieser Mangel dem Verwender nicht zur Last gelegt werden kann;

- angemessene Kosten, die zwecks Verhinderung oder Begrenzung von Schaden gemacht wurden, sofern der Käufer beweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens, der in diesen allgemeinen Bedingungen gemeint wird, geführt haben.

4. Der Verwender haftet zu keinem Zeitpunkt für indirekten Schaden, einschließlich Folgeschaden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schaden durch betrieblichen Stillstand.

5. Die in diesen Bedingungen aufgenommenen Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden absichtlich oder grob fahrlässig vom Verwender oder seinen Angestellten verschuldet wurde. 

  

Artikel 17         Gefahrenübergang

 

1. Die Gefahr eines Verlusts oder Beschädigung der Produkte, die Vertragsgegenstand sind, geht auf den Käufer dann über, wenn diese dem Käufer rechtlich und/oder tatsächlich geliefert wurden und damit dem Einflussbereich des Käufers oder eines vom Käufer angewiesenen Dritten überstellt wurden.

 

Artikel 18         Höhere Gewalt

 

1. Die Parteien sind nicht verpflichtet zur Erfüllung jeglicher Pflicht, wenn sie daran infolge eines Umstands gehindert werden, der weder verschuldet wurde noch von Gesetzes wegen, aufgrund einer Rechtshandlung oder allgemein üblicher Auffassungen auf ihre Rechnung geht.

2. Höhere Gewalt bedeutet in diesen allgemeinen Bedingungen – zusätzlich zu den gesetzlichen und gerichtlich festgelegten Definitionen – alle von außen einwirkenden Ursachen, vorhersehbar oder nicht, auf welche der Verwender keinen Einfluss hat, wodurch der Verwender jedoch nicht in der Lage ist seine Pflichten zu erfüllen. Arbeitsniederlegungen in der Firma des Verwenders gehören dazu, aber auch der Umstand, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer des Verwenders nicht oder nicht rechtzeitig ihren Pflichten nachkommen.

3. Der Verwender hat auch das Recht sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls der Umstand, der eine (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verwender seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

4. Die Parteien können für die Dauer des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert die Vertragspflichten aussetzen. Falls dieser Zeitraum länger als 6 Monate andauert, hat jede Partei das Recht den Vertrag - ohne jegliche Schadensersatzpflicht der anderen Partei gegenüber -aufzulösen.

5. Soweit der Verwender bei Eintritt der höheren Gewalt unterdessen seinen Vertragspflichten nachgekommen ist oder diesen nachkommen können wird, und dem nachgekommenen, beziehungsweise nachzukommenden, Teil ein selbständiger Wert zukommt, hat der Verwender das Recht den bereits nachgekommenen, beziehungsweise nachzukommenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet diese Rechnung so zu begleichen, als wenn es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde.

 

Artikel 19         Freistellung von Ansprüchen

 

1. Der Käufer stellt den Verwender von Ansprüchen Dritter frei bezüglich geistiger Eigentumsrechte über die vom Käufer erteilten Materialien und Angaben, die bei der Vertragsdurchführung verwendet wurden.

2. Falls der Käufer dem Verwender Informationsträger, elektronische Dateien oder Software usw. übermittelt, garantiert dieser, dass die Informationsträger, elektronische Dateien oder Software frei von Viren und Defekten sind.

  

Artikel 20         Geistiges Eigentum und Urheberrechte

 

1. Unbeschadet der Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen behält sich der Verwender die Rechte und Befugnisse vor, die dem Verwender aufgrund der Urheberrechte zustehen.

2. Es ist dem Käufer nicht gestattet Veränderungen an den Sachen vorzunehmen, außer wenn sich aus der Art der gelieferten Sachen etwas anderes ergibt oder wenn schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.  

3. Die im Zusammenhang mit dem Vertrag eventuell vom Verwender erstellten Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und andere Materialien oder (elektronische) Dateien, bleiben Eigentum des Verwenders, unabhängig davon, ob diese dem Käufer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, falls nichts anderes vereinbart wurde. 

4. Alle vom Verwender eventuell übermittelten Unterlagen, wie  Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw., sind ausschließlich für den Gebrauch auf Seiten des Käufers bestimmt. Ohne vorherige Genehmigung des Verwenders dürfen diese nicht vervielfältigt oder veröffentlicht werden und Dritten auch keinerlei Mitteilungen darüber gemacht werden, außer wenn sich aus der Art der Unterlagen etwas anderes ergibt.

5. Der Verwender behält das Recht die eventuellen, durch die Ausführung der Arbeiten angeeigneten Kenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, sofern dabei Dritten keine vertraulichen Informationen zugetragen werden. 

 

 

Artikel 21         Geheimhaltung

 

1. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Vertrag voneinander oder aus anderer Quelle erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn diese von einer Partei mitgeteilt wurden oder wenn sich dies aus der Art der Information ableiten lässt. 

2. Falls der Verwender aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, vertrauliche Informationen von Gesetzes wegen oder auf gerichtliche Veranlassung den entsprechenden Dritten zu erteilen, und der Verwender sich zur Sache nicht auf ein gesetzliches, beziehungsweise gerichtlich anerkanntes oder zugestandenes Recht auf Zeugnisverweigerung berufen kann, ist der Verwender nicht zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet und hat die Gegenpartei nicht das Recht auf Vertragsauflösung aufgrund jeglichen Schadens, der dadurch entstanden ist.  

 

Artikel 22         Personalabwerbung

 

1. Der Käufer wird für die Dauer der Vertragslaufzeit, sowie ein Jahr nach Vertragsende, in keiner Weise, außer wenn dies mit dem Verwender gründlich besprochen wurde, Mitarbeiter des Verwenders oder von Unternehmen, die der Verwender im Zuge der Durchführung dieses Vertrags beauftragt hat und die bei der Vertragsdurchführung zugegen sind (oder waren), einzustellen, beziehungsweise anderweitig, direkt oder indirekt, für sich arbeiten zu lassen.  

  

Artikel 23         Gerichtsstand

 

1. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich bei dem Gericht, welches für den Sitz des Verwenders zuständig ist, außer wenn das Amtsgericht befugt ist. Trotzdem hat der Verwender das Recht bei einem Rechtsstreit das - von Gesetzes wegen befugte - Gericht anzurufen.

2. Die Parteien werden erst dann gerichtliche Schritte unternehmen, wenn sie vorher äußerste Anstrengungen unternommen haben, um die Streitigkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.

  

Artikel 24         Anwendbares Recht

 

1. Jeder Vertrag zwischen dem Verwender und Käufer unterliegt niederländischem Recht. Die Vereinbarung über Verträge über den internatonalen Verkauf von Waren (C.I.S.G.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel 25         Änderung, Auslegung und Aufbewahrungsort der Bedingungen

 

1. Diese Bedingungen können beim Verwender angefordert werden.

2. Für Auslegungen des Inhalts und der Tragweite dieser allgemeinen Bedingungen, ist immer der niederländische Text entscheidend.

3. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Version, daher die bei Vertragsabschluss gültige Version.

 

 

 


 

© 2010 Quattrocycle B.V.